Statuten des GCRM

Statuten 2018-03-16

1. Name, Sitz und Zweck

1.1 Name

Unter dem Namen Gleitschirmclub Rigi-Mythen (GCRM) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB.

1.2 Sitz

Der GCRM hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des Präsidenten.

1.3 Zweck

Der GCRM fördert und regelt alle den Gleitschirmsport betreffenden Angelegenheiten in den Regionen Rigi und Mythen. Der GCRM verfolgt ideelle Zwecke. Er ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mitgliedschaft

2.1 Arten der Mitgliedschaft

Der GCRM besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
    • Gleitschirmpiloten
  • Passivmitgliedern
    • natürliche Personen
    • juristische Personen
  • Ehrenmitgliedern

2.1.1 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder, ausser Vorstandsmitglieder, müssen im Besitz eines gültigen

  • SHV Gleitschirmbrevets sein, oder
  • einen SHV Schulungsnachweis

erbringen.

2.1.2 Passivmitglieder

Die Passivmitgliedschaft hat den Zweck, den GCRM in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

2.1.3 Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich sehr verdienstvoll für den GCRM eingesetzt haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Würdigung, die der GCRM zu verleihen hat.

Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag entbunden.

2.2 Beitritt

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch eine unterschriebene Beitrittserklärung beantragt werden. Der Vorstand beantragt der Generalversammlung die Aufnahme in den Verein. Die rechtskräftige Aufnahme in den Verein erfolgt durch die Generalversammlung. Eine allfällige Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.

2.3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  • Ein Austritt ist per Ende des Vereinsjahrs möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der einbezahlte Jahresbeitrag für das Austrittsjahr wird nicht zurückerstattet.
  • Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht zwei Mal nicht nachkommt.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds ist zudem möglich, wenn dieser im Interesse des GCRM oder dessen Ansehen gerechtfertigt erscheint. Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eröffnet, wobei das betroffene Mitglied anzuhören ist. Der endgültige Entscheid über den Ausschluss fällt die Generalversammlung.

2.4 Rechte und Pflichten

Nach der Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und befolgt die Beschlüsse und Weisungen des Vorstands und der Generalversammlung des GCRM.

Jedes Aktiv- und Passivmitglied verpflichtet sich, den festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen.

Aktiv- und Ehrenmitglieder haben:

  • Das Stimm- und Wahlrecht.
  • Das Recht, Anträge zu stellen und Abstimmungen an der GV zu verlangen.

Alle Mitglieder haben:

  • Das Informationsrecht zu Klubangelegenheiten.

3. Organisation

3.1 Organe

Die Organe des GCRM sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Kontrollstelle

3.2 Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet im 1. Quartal des Kalenderjahres statt. Die GV wird vom Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und unter Angabe der Traktandenliste einberufen. Eine ausserordentliche GV kann von der GV, vom Vorstand oder schriftlich von mindestens einem Fünftel der Mitglieder verlangt werden. Sie findet spätestens zwei Monate nach Antragstellung statt und wird mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.

3.2.1 Kompetenzen der Generalversammlung

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  2. Entgegennahme des letzten Jahresberichtes des Präsidenten.
  3. Abnahme der Jahresrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Wahl des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle
  6. Entgegennahme des Jahresprogramms
  7. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  8. Entscheid über Anträge
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  10. Ausschluss von Mitgliedern
  11. Entscheid über vom GCRM betreute Fluggebiete
  12. Entscheid über den Anschluss an andere Organisationen
  13. Statutenänderung
  14. Auflösung des GCRM
  15. Verwendung eines allfälligen Vereinsvermögens

3.2.2 Anträge und Beschlussfassung

Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind spätestens 10 Tage vor der GV schriftlich dem Vorstand einzureichen.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder mit Ausnahme von Artikel 3.2.1 Punkte 13 und 14.

Eine Statutenänderung muss mit 2/3 der Stimmen der Anwesenden, die Auflösung des GCRM mit 2/3 aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden.

3.3 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Kassier und mindestens 1 bis maximal 5 weiteren Mitgliedern. Er konstituiert sich – abgesehen vom Präsidenten und Kassier – selbst.

Die Vorstandsmitglieder werden jährlich wiedergewählt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3.3.1 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist verantwortlich für untenstehende Bereiche. Er legt seine interne Organisation in einem Organisations-Dokument fest.

Der Präsident oder sein Stellvertreter

  • Führt den Verein und den Vorstand
  • Führt die Generalversammlung
  • Vertritt den GCRM nach aussen

Der Kassier

  • Führt die Vereinskasse
  • Erhebt die Mitgliederbeiträge
  • Macht Auszahlungen
  • Macht den Jahresabschluss zu Händen der Generalversammlung

Weitere Aufgaben des Vorstands

Mitgliederverwaltung

  • Vornehmen der Mutationen

Fluggebiete

  • Ansprechpartner für die vom GCRM betreuten Fluggebiete
  • Kontaktpflege zu Landbesitzern, Bahnen, Ämtern

Kommunikation

  • Mailings an die Mitglieder
  • Pflege des Homepage-Inhalts

Protokolle sind zu erstellen von:

  • Generalversammlung
  • Vorstandssitzungen
  • Besprechungen im Zusammenhang mit den vom GCRM betreuten Fluggebieten

Das zu führende Archiv umfasst im Minimum:

  • Statuten / Protokolle / Jahresabschlüsse / Mitgliederliste per Ende Vereinsjahr
  • Das Archiv ist einer langfristig lesbaren Form zu führen.

Informatik

  • Pflege und Aktualisierung der Homepage-Struktur
  • Wartung der Vereinsverwaltung
  • Datensicherung der Homepage und der Vereinsverwaltung

3.3.2 Kompetenzen des Vorstands

Für ausserordentliche Aufgaben ausserhalb des von der Generalversammlung genehmigten Vereinsbudgets kann der Vorstand maximal über einen Betrag in der Höhe der budgetierten Summe der Jahresbeiträge im entsprechenden Vereinsjahr verfügen.

Für ausserordentliche Aufgaben in den Fluggebieten ausserhalb des von der Generalversammlung genehmigten Start- / Landeplatz-Budgets kann der Vorstand über einen Betrag von maximal CHF 5’000.- aus dem Start-/Landeplatzkonto verfügen.

Ausserordentliche Ausgaben ausserhalb der obigen Limiten bedürfen einer ausserordentlichen Generalversammlung oder einer Abstimmung auf dem Korrespondenzweg.

Die Mitglieder des Vorstands unterschreiben rechtlich bindende Dokumente in ihrem Aufgabenbereich gemeinsam mit dem Präsidenten zu zweit.

3.4 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen. Die Kontrollstelle prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Als Resultat erstellt sie einen schriftlichen Bericht zuhanden der GV.
Sie wird jährlich gewählt.

4. Finanzen

Die Einnahmen des GCRM bestehen aus Mitgliederbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Gönnerbeiträgen und Erträgen aus den Aktivitäten des GCRM.

Für die betreuten Fluggebiete wird eine von der ordentlichen GCRM Buchhaltung getrennte Abrechnung geführt. Diese Mittel werden zweckgebunden für die vom GCRM betreuten Fluggebiete eingesetzt.

Die Mitgliederbeiträge werden alljährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Der Mitgliederbeitrag beträgt maximal CHF 100.-

Für Verbindlichkeiten des GCRM haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

5. Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 1. März bis zum letzten Tag des Monats Februar.

6. Vereinsauflösung

Bei einer Vereinsauflösung fallen die verbleibenden Aktiven einer karitativen Institution zu.

7. Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten durch Beschluss der Generalversammlung vom 16. März 2018 in Kraft. Frühere Statutenversionen werden damit ungültig.